Stand 07/18
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Grundsätze
Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten als Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufstellung:
das Leistungsverzeichnis
unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ropes at Work, Stand:07 / 2018)
1. Allgemeines
Wir leisten und liefern ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Vom Auftraggeber vorgeschriebene Leistungs- und Lieferbedingungen gelten,
soweit sie nicht mit den unsrigen übereinstimmen, als widersprochen und ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber angibt,
nur zu seinen Bedingungen beauftragen zu wollen. Erfüllungsort ist Sitz unserer Firma. Gleiches gilt hinsichtlich des ausschließlichen Gerichtsstandes
für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis. Mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn diese vorher schriftlich eingereicht
und von uns bestätigt wurden. Andere Bedingungen und Abweichungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform und unserer Bestätigung.
2. Angebote
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Angaben über Leistungen, Materialien, etc. sind firmen- und branchenübliche Näherungswerte.
Durch technische Entwicklungen geänderte Leistungen und sonstige Merkmale müssen vorbehalten bleiben. Änderungen werden dem Auftraggeber rechtzeitig vor
Leistungsbeginn mitgeteilt. Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen nach Ausstellung.
3. Vorraussetzungen
Wir führen unsere Aufträge gegenüber Dritten im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers durch, sofern dieser ein Gewerbe betreibt. Ausgenommen sind gesonderte,
von uns schriftlich bestätigte, Vereinbarungen. Wir arbeiten am Seil üblicherweise nicht mit scharfen, rotierenden Werkzeugen. Ebenso arbeiten wir nicht mit
umweltschädlichen Chemikalien, Säuren, Laugen oder anderen Chemikalien, die ätzende, betäubende oder bewusstseinsverändernde Dämpfe ausgasen,
sowie Verdünnungen davon. Im Einzelfall (z.B. Baumpflegearbeiten, Korrosionsschutz, Schweiß- und Trennarbeiten, usw.) Vereinbaren wir davon Abweichungen.
Auf Verlangen hat der Auftraggeber Proben seiner verwendeten Materialien zu Stellen, damit wir Auswirkungen auf unser Sicherungsmaterial prüfen lassen können.
4. Leistung
Wir erfüllen unsere Aufträge jeweils im Rahmen der zum Zeitpunkt der Auftragserfüllung gültigen Richtlinien des FISAT, der gesetzlichen Bestimmungen,
sowie nach aktuellem Stand der Technik, sofern nichts anderes Vereinbart wurde. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Leistungsfristen wird nur unter
der Vorraussetzung eines ungestörten Betriebsablaufes sowie ungestörten Transportmöglichkeiten übernommen. Fälle höherer Gewalt und sonstige damit vergleichbare
Ereignisse bei uns, unseren Lieferanten oder bei den Transportunternehmen, entbinden uns von der rechtzeitigen Leistungserfüllung ohne Schadensersatzansprüche.
Vereinbarte Leistungstermine müssen bei Auftragsbestätigung angegeben sein, andernfalls gelten sie als nicht vereinbart. Bei seilunterstützten Arbeiten sind wir,
zur Gewährung größtmöglicher Sicherheit, nicht weisungsgebunden, soweit es unsere Sicherungstechnik betrifft. Verantwortlich für die Durchführung der
seilunterstützten Arbeiten ist der von uns benannte Aufsichtsführende. Der Aufsichtsführende ist für fremdes Personal weisungsbefugt,
sofern es sich um sicherheitsrelevante Bereiche und die Abwehr sicherheitsrelevanter Einflüsse handelt. Mehraufwand sowie daraus resultierende Mehrkosten durch
von uns nicht zu vertretende Wartezeiten, durch Einflüsse höherer Gewalt (z.B. Sturm, Eis, Gewitter usw.), oder Wartezeiten durch Entscheidungen seitens unseres
Auftraggebers bzw. von diesem beauftragte Firmen stellen wir aufwandsabhängig in Rechnung. Verzögerungen, die durch verspätete Anlieferung des zu verarbeitenden
Materials entstehen (Poster, Befestigungsmaterial etc.) gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden gegebenenfalls gesondert in Rechnung gestellt. Für den sonstigen
Leistungsverzug gelten die Bestimmungen des BGB. Für Aufmassfehler, die der Auftraggeber zu verantworten hat, hafte die Firma Ropes at Work nicht.
Die ggf. entstehen Mehrkosten, trägt der Auftraggeber alleinig.
4.1 Schmutzzulage
Der Aufsichtsführende ist berechtig, die Arbeiten jederzeit einzustellen, wenn unvorhersehbare Ereignisse bzw. Wettereinflüsse dies erforderlich machen.
Hieraus können keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden! Ist es aus Sicherheitsgründen möglich Arbeiten, die unter normalen Bedingungen zum Abbruch
geführt hätten (z.B. Staub, Hitze, Schnee, Regen, Wind), weiter durchzuführen, so wird dem Kunden hierfür eine Schmutzzulage in Höhe von 15% auf den jeweiligen
Stundenverrechnungssatz in Rechnung gestellt.
5. Sonn- und Feiertragszuschläge
Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge. Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gelten folgende Zuschläge:
Arbeitsstunden an Sonntagen 50 %
Arbeitsstunden an Feiertagen 100 %
Arbeitsstunden von 22.00 bis 06.00 Uhr (Nachtarbeit) 25 %.
Beim Zusammentreffen von Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschlägen wird jeweils der höhere Zuschlag berechnet.
6. Storno
Bei Auftragsstornierungen von Dienstleistungen berechnen wir 25% des gesamten Auftragswertes als Stornogebühr. Wird eine Leistung weniger als fünf Werktage
vor dem vereinbarten Leistungsbeginn storniert, erhöht sich die Stornogebühr auf 50 % des gesamten Auftragswertes. Bei Stornierung einer Leistung, weniger
als einem Werktag vor Leistungsbeginn stellen wir 90 % des gesamten Auftragswertes in Rechnung. Bei Auftragsstornierungen von Lieferungen berechnen wir 25%
des gesamten Auftragswertes, als Stornogebühr.
7. Abrechnung von Leistungsausfall
Ist eine Leistungserbringung, durch Verschulden des Auftraggebers, zu geplanten Leistungszeitraum nicht möglich, so wird der vorher vereinbarte Auftragswert,
zu 100%, als Ausfallsumme, fällig. Es besteht kein Anspruch auf kostenfreie Ersatzleitung. Beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung:
Sendeanlagen eines Mobilfunkanbieters wurden nicht abgeschaltet.
Kesselanlagen wurden nicht vollständig elektrisch- / mechanisch Getrennt
Technische Anlagen, von denen einen Gefahr ausgeht, wurden nicht abgeschaltet
Auskühlzeiten von Anlagen würden nicht eingehalten
Produktionsbereich wurden nicht freigehalten
8. Zahlungen
Berechnet werden, mangels anderer Vereinbarungen, die am Tage der Leistung geltenden Tagespreise. Die Rechnung wird zum Tage der Leistung ausgestellt.
Ein Hinausschieben des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist ausgeschlossen. Bei Aufträgen die sich über mehr als 5 Arbeitstage erstrecken, behalten wir uns
vor Zwischenrechnungen zu stellen. Rechnungen für Schulungen sind grundsätzlich vorschüssig zu begleichen. Der Betrag muss mindestens zwei Werktage vor
Schulungsbeginn auf unserem Konto Gutgeschrieben sein. Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Bei Erstkunden behalten wir uns
vor, bei Auftragserteilung eine Vorabzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes einzufordern. Waren bleiben bis zur endgültigen Bezahlung unser Eigentum.
Bei Sonderanfertigungen / Sonderbaulösungen gilt eine 100% Vorkassenleistung. Bei Bauleistungen erfolgt die erste Abschlagsrechnung, in Höhe des
Materialwertes, mit Erteilung des Auftrages. Zahlungen können wie folgt geleistet werden, sofern auf der Rechnung nichts anderes vermerkt ist:
Netto in bar, als Verrechnungs- oder Barscheck nach Beendigung des Auftrages oder per Überweisung nach Rechnungserhalt. Als Datum des Zahlungseinganges gilt
der Tag, an dem der Betrag bar bezahlt oder bei bargeldloser Zahlung auf unserem Konto gutgeschrieben wurde. Unser Zahlungsziel ist sofort ohne Abzug,
es sei denn, auf der Rechnung ist anderes vermerkt. Skonti vereinbaren wir im Einzelfall. Sofern wir unbefriedigende Auskunft über die Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers erhalten, können wir sofortige Bezahlung verlangen, die Leistung verweigern und die Erledigung weiterer Aufträge von Vorauszahlungen abhängig
machen. Dies gilt auch, wenn uns die negative Auskunft erst nach Erteilung der Auftragsbestätigung zukommt. Mündliche Preisabsprachen bedürfen unserer
schriftlichen Bestätigung.
9. Zahlungsverzug
Fälligkeitsdatum gleich Rechnungsdatum. Der Rechnungsbetrag ist sofort, ohne Abzug von Skonto, fällig. (Skonto kann Vertraglich vereinbart werden)
Unberechtigter Skontoabzug wird nachgefordert! Jede Zielüberschreitung berechtigt uns, ab dem Tag der Zahlungsfälligkeit, gemäß § 286 BGB,
Verzugszinsen und Mahngebühren, gemäß §288 BGB, zu verlangen. Die Mahngebühren betragen ab der zweiten Mahnung pauschal 40€. Der Verzugszins beträgt 9%,
über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz. Andere Zahlungsziele bedürfen der schriftlichen Zustimmung.
10. Gegenforderungen
Gegenforderungen können nur aufgerechnet werden, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig sind.
11. Konventionalstrafen
Vertragsstrafen gelten als grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen vereinbaren wir nicht.
12. Mängel
Mängelrügen bei offensichtlichen Mängeln werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unmittelbar nach Beendigung der Leistung, ohne schuldhaftes Verzögern,
spätestens jedoch 2 Wochen nach Kenntnisnahme, bei uns vorliegen. Für Mängel, die durch höhere Gewalt / Drittgewerke entstanden sind, haften wir nicht.
Wir behalten uns vor, bei fehlerhaften Leistungen die Leistung zu verbessern oder fehlerfrei zu erbringen oder die am Tage der Leistung gültige Vergütung zu mindern
oder zu erstatten. Weitergehende Haftungsansprüche können nicht geltend gemacht werden. Mängel an Teilleistungen berechtigen nicht zur Annullierung des gesamten
Auftrages oder anderer bereits erteilter und bestätigter Aufträge.
13. Haftung
Wir haften nicht für Bearbeitungsschäden, die durch Maßnahmen des Auftraggebers vermeidbar gewesen wären, die wir schriftlich gefordert haben.
Produkte von anderen Herstellern, die bei uns in den Versand gelangen, sind von uns einer Sicht- und Funktionsprüfung unterzogen worden. Haftungsansprüche
aus dem Produkthaftungsgesetz können daher gegen uns nicht geltend gemacht werden. Bei der Montage von Produkten die nicht durch uns hergestellt wurden,
haften wir nicht für die Verbauten Produkte. Wir haften nicht für durch Umwelteinflüsse entstandenen Arbeitsabbruch bzw. daraus entstandenen Arbeitsausfall.
Hierbei entstehende Kosten von Drittgewerken trägt der Auftraggeber, nicht die Firma Ropes at Work.
14. Datenerfassung & Bildrechte
Der Auftraggeber willigt ein, dass für die Auftragsbearbeitung benötigte Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz §3.26 gespeichert werden. Wir untersagen in jedem Fall
Bild- und Tonaufnahmen. Sollten entgegen dieser Vereinbarung Aufnahmen gemacht werden, so geht das Bild- und Tonmaterial, gegen Erstattung der Materialkosten,
in unseren Besitz über. Haben wir Bild- und Tonaufnahmen schriftlich genehmigt, so gehen die Rechte an den Bild- und Tonaufnahmen auf uns über. Sie dürfen nur
privat oder firmenintern, ohne jede weitergehende Verfügung verwendet werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Wir behalten uns vor, von
Aufträgen Bild- und Tondokumentationen zu fertigen. Der Auftraggeber willigt ein, dass das Bild- und Tonmaterial zu Referenz- und Werbezwecken eingesetzt werden
kann und verzichtet insoweit auf seine Rechte an dem Bild- und Tonmaterial. Die Freigabe gilt auch für alle Mitarbeiter des Auftraggebers, die auf dem Bild- oder
Tonmaterial gespeichert sind.
15. Geltungsbereich
Vorstehende Geschäfts-, und Leistungsbedingungen gelten für den Vertragsabschluß in der vorliegenden Form, für alle diesen Vertrag betreffenden Leistungen.
Sie gelten für die weitere Geschäftsbeziehung solange, bis wir unsere Kunden über eine Änderung informieren. Unseren Angeboten ist immer die Versionsnummer
der aktuell gültigen AGB beigefügt. Bei Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber unsere Bedingungen an und ist mit ihrer Gestaltung für den
abgeschlossenen Vertrag einverstanden.
16. Informationspflichten zur Verbraucherstreitbeilegung gemäß §36 VSBG
Die Firma Ropes at Work beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
17. Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder rechtswidrig, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten
Rechtsgeschäftes nicht. Bis zur wirksamen Neuregelung gelten die dem Willen der AGB am nächsten kommenden gesetzlichen Regelungen.
18. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Alle durchzuführenden Arbeiten werden nach heutigem Stand der Technik und unter Einhaltung aller Herstellervorgaben bzw. Einhaltung aller baurechtlichen
Regelungen, sowie unter Einhaltung der geltenden Arbeits- und Umweltschutzbestimmungen durchgeführt. Wünscht der Auftraggeber Maßnahmen die über das
vorgeschrieben Maß hinaus gehen, so hat er diese, vor Auftragserteilung mitzuteilen und ggf. die nötigen Mittel, kostenfrei, zur Verfügung zu stellen.
Beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung:
Der Kunde wünscht das Tragen von Warnschutzkleidung in einer Bestimmten Farbe, die nicht gemäß der Norm, gelb oder orange, ist.
Der Kunde wünscht das Tragen von spezieller Arbeitskleidung, mit speziellen Anforderungen.
Der Kunde untersagt die Nutzung von z.B. Akkugeräten einer bestimmten Marke, so hat er geeignetes Ersatzwerkzeug zu stellen.